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Gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung (z.B. Initiative Vertretung Tirol) ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für all jene Personen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge getroffen haben.

Wenn eine Person zwar nicht mehr über die volle Entscheidungsfähigkeit zur Errichtung einer Vorsorgevollmacht verfügt, aber die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung noch in Grundzügen verstehen kann (geminderte Entscheidungsfähigkeit), kann sie auch bei fehlender Vorsorgevollmacht selbst aussuchen, wer sie vertritt, wenn das notwendig ist. Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht mehr all ihre Angelegenheiten für sich selbst besorgen kann.

Geminderte Entscheidungsfähigkeit bedeutet, dass die betroffene Person noch verstehen kann, was es bedeutet, eine Vertretungsperson zu haben und das auch zu wollen.

Jede nahestehende erwachsene Person, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht, kann gewählte Erwachsenenvertreterin/gewählter Erwachsenenvertreter werden (z.B. Angehörige, Freundinnen/Freunde, Nachbarinnen/Nachbarn, andere Bekannte).

Zur Errichtung einer gewählten Erwachsenenvertretung schließen die Vetretungsperson und die vertretene Person eine schriftliche Vereinbarung. Diese muss vor einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.

In der Vereinbarung müssen der Name der Vertretungsperson und ihr Wirkungsbereich (also wofür sie zuständig ist) festgehalten werden.

Zuständigkeitsbereich des gewählten Erwachsenenvertreters

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist für einzelne Angelegenheiten oder für gewisse Arten von Angelegenheiten möglich.

Die Vertretungsbefugnis kann für

  • ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. Verkauf einer Liegenschaft) oder
  • für generelle Angelegenheiten (z.B. Vermögensverwaltung / Persönliches Budget)

eingeräumt werden.

Es ist möglich, in der schriftlichen Vereinbarung festzuhalten, dass die Vertretungsperson nur mit Zustimmung der vertretenen Person Vertretungshandlungen setzen kann („Mitentscheidung“ oder „Co-Decision„).

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